Шрифт ўлчами
Кўриниш
Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die sich dauerhaft in Usbekistan aufhalten, haben Rechte auf dem Territorium Usbekistans und tragen in Familienbeziehungen die gleichen Verantwortlichkeiten wie Bürger/innen Usbekistans. Eheregistrierung Die Registrierung der Eheschließung erfolgt von den Standesämtern am Wohnort einer der Personen, die auf der Grundlage der Eheerklärung die Ehe eingehen, in der der Wunsch geäußert wird, 1 (einen) Monat vor der Registrierung zu heiraten. Die Eheschließung zwischen einem/r usbekischen Staatsbürger/in und einem/r Ausländer/in oder Staatenlosen wird durchgeführt, sofern das Visum eines/r Ausländers/in oder Staatenlosen, der/die sich am Tag der Heiratsanmeldung in der Republik Usbekistan aufhält, gültig ist. Die für die Eheregistrierung erforderlichen Dokumente Heiratsurkunde. Markierungen in Dokumenten Nach der Anmeldung der Eheschließung wird eine Heiratsurkunde ausgestellt. Gleichzeitig wird in den Ausweispapieren ein Kennzeichen über die Eheregistrierung angebracht. Bei der Änderung des Namens eines/r der Ehepartner im Ausweis wird ein Vermerk der Notwendigkeit des Austauschs gemacht. Anerkennung von Eheschließungen als gültig bzw. ungültig Anerkennung von außerhalb Usbekistans geschlossenen Ehen als gültig Eheschließungen zwischen usbekischen und ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die außerhalb von Usbekistan geschlossen wurden, indem die Gesetze des Staates, wo die Ehen geschlossen wurden, eigehalten wurden, werden in Usbekistan als gültig anerkannt. Eheschließungen zwischen ausländischen Staatsangehörigen, die außerhalb des Territoriums Usbekistans geschlossen wurden, indem die Gesetze des Staates, wo die Ehen geschlossen wurden, eingehalten wurden, werden in Usbekistan als gültig anerkannt. Gründe für die Erklärung von Eheschließungen als ungültig Die Ehe wird in folgenden Fällen für ungültig erklärt: Die Ehe wird nur vor Gericht für ungültig erklärt.
Ausländische Staatsbürger/innen und Staatenlose, die sich dauerhaft in Usbekistan aufhalten, haben Rechte auf dem Territorium Usbekistans und tragen in Familienbeziehungen die gleichen Verantwortlichkeiten wie Bürger/innen Usbekistans. Eheauflösung mit gegenseitiger Zustimmung der Ehegatten: Die Scheidung wird nach Ablauf von 3 (drei) Monaten ab dem Datum der Einreichung des Antrags beim Standesamt registriert. Scheidung auf Antrag einer/s Ehegatten/in: Bei den Standesämtern werden eingereicht: gerichtliche Entscheidung, womit der/die Ehepartner/in als inkompetent oder verschollen anerkannt wird; Auszug aus dem Gerichtsurteil, das bei Verurteilung eines/r Ehepartners/in zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 (drei) Jahren in Kraft getreten ist; Bestätigung des/r verurteilten Ehegatten/in, dass keine Streitigkeiten über Kinder und Eigentum vorliegen. Besteht zwischen den Ehepartnern Streit über die Zahlung der Unterhaltszahlungen an den/die bedürftigen arbeitsunfähigen Ehepartner/in oder über die Aufteilung des Vermögens, das ihr gemeinsames Eigentum ist, hat der/die Ehegatte/in das Recht, Scheidung vor Gericht zu stellen. Scheidung vor Gericht 1. Die Scheidung vor Gericht wird durchgeführt im Falle des Streits über: 2. Wenn zwischen den Ehegatten keine Einigung über die oben genannten Probleme erzielt wird, ist das Gericht verpflichtet Wenn die Vermögensaufteilung die Interessen Dritter berührt, muss das Gericht das Erfordernis der Vermögensaufteilung in ein gesondertes Verfahren hervorheben. 3. Die Ehe wird ab dem Datum der Eheauflösung bei der Zivilstandsbehörde gekündigt.
Ausländische Staatsbürger/innen und Staatenlose haben das Recht, vor Gerichten Usbekistans zu gehen, und genießen zivile Verfahrensrechte, ebenso wie usbekische Staatsangehörige. *** Gemäß dem Verfahren, das durch die Gesetzgebung Usbekistans festgelegt wurde, können gegenseitige Beschränkungen für Bürger/innen der Länder verhängt werden, in denen besondere Beschränkungen der zivilrechtlichen Verfahrensrechte von usbekischen Bürgern/innen zugelassen werden. Formen des Gerichtsantrags Berufung an das Gericht wird durchgeführt in Form von: Die Beschwerde und die ihr beigefügten Unterlagen dürfen in Form eines elektronischen Dokuments an das Gericht eingereicht werden. Die Sprache, in der die Rechtspflege durchgeführt wird Gerichtsverfahren werden in Usbekisch, Karakalpakisch oder in der Sprache der Bevölkerungsmehrheit der Region geführt. Personen, die die Sprache nicht sprechen, in der das Verfahren geführt wird, wird das Recht sichergestellt, sich umfassend mit den Unterlagen des Falles vertraut zu machen, Zeugenaussagen und Erklärungen abzugeben, vor Gericht zu sprechen, Erklärungen abzugeben und Petitionen in der Muttersprache oder in einer anderen Sprache, in der sie sprechen, zu überreichen sowie die Übersetzungsdienste zu nutzen. Beim schriftlichen Antrag auf Ausstellung von Gerichtsdokumenten werden die angeforderten Dokumente an die Person mit der Übersetzung in ihre Muttersprache oder in eine andere Sprache übergeben, die sie spricht. Geschäftstätigkeit durch Vertreter Ausländische Bürger/innen dürfen ihre Fälle persönlich oder durch Vertreter vor Gericht bringen. Persönliche Teilnahme im Falle eines/r ausländischen Bürgers/in entzieht ihm/ihr nicht das Recht, einen Vertreter zu haben. Rechte und Pflichten der an dem Fall beteiligten Personen An dem Fall beteiligte Personen haben das Recht Verfahrensrechte und Pflichten der Seiten (Kläger/innen und Beklagter) Die Seiten haben gleiche Verfahrensrechte und gleiche Pflichten. Der/die Kläger ist berechtigt Der/die Beklagte ist berechtigt Die Seiten des Antragsverfahrens sind berechtigt, den Fall durch Abschluss einer Vergleichsvereinbarung in jeder Phase des Gerichtsverfahrens zu beenden. Beendigung des Verfahrens Das Gericht beendet das Verfahren, wenn: Folgen der Beendigung des Verfahrens Im Falle der Beendigung des Verfahrens ist die sekundäre Beschwerde bei Streitigkeiten zwischen denselben Parteien zu demselben Thema und aus denselben Gründen nicht zulässig.
. Bei den vor Gericht verhandelnden Zivilsachen a) Für Eigentumsansprüche - 4 Prozent des Forderungswertes, jedoch nicht weniger als Mindestlohn; b) Für Beschwerden über rechtswidrige Handlungen der Regierungsbehörden und Beamten, die die Rechte von Einzelpersonen verletzen (wenn eine Gerichtsentscheidung von der schuldigen Seite getroffen wird) - 1 Mindestlohn Hinweis: Bei der Antragstellung an die Gerichte im Rahmen der durchgeführten Geschäftstätigkeiten zahlen kleine Unternehmen die in den Unterpunkten „d“ und „h“ dieser Punkte angegebene staatliche Gebühr in Höhe von 50 Prozent des festgelegten Satzes. c) Für Anspruch auf Scheidung - das 2-fache des Mindestlohns; Für den Anspruch auf wiederholte Ehescheidung im Falle der Teilung des Eigentums bei Eheauflösung Die Gebühr wird nach Klagepreis gemäß dem Unterpunkt „a“ des Punktes 1 bestimmt. d) Für den Anspruch auf Eheauflösung mit Personen, die in der vorgeschriebenen Weise aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Demenz als verschollen oder unfähig erkannt sind, oder mit Personen, die zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sind - 2 Prozent des Mindestlohns; e) Für den Anspruch auf Änderung oder Kündigung des Mietvertrages, Verlängerung der Frist für die Übernahme der Erbschaft, Befreiung des Eigentums von Beschlagnahme und für andere Ansprüche immaterieller Natur (die keiner Bewertung unterliegen) - das 2-fache des Mindestlohns; f) Für den Antrag (Beschwerden) in Sonderverfahren - 1 Mindestlohn Hinweis: Für die Berücksichtigung von Anträgen auf Anerkennung der Vaterschaft (Vaterschaftsfeststellung), der Herkunft des Kindes von dieser Mutter sowie dem Zeitpunkt seiner Geburt wird keine staatliche Gebühr erhoben. g) Für Appellations-, Kassations- und Aufsichtsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen - 50 Prozent des zu zahlenden Satzes bei Einreichung einer Klage oder einer anderen Erklärung, Beschwerde und bei Streitigkeiten über Immobilien - der gemäß dem Unterpunkt „a“ dieses Punktes berechnete Satz; Für Zivilprozesse in einem Strafverfahren - 10 Prozent des Klagepreises; h) Für die Ausstellung von Duplikaten und Kopien von Gerichtsurteilen, Urteilen, Verfügungen, anderen Gerichtsbeschlüssen sowie Kopien anderer Dokumente aus dem Fall, die von den Gerichten auf Ersuchen der Seiten und anderer an dem Fall beteiligten Personen ausgestellt sind - 0,5 Prozent des Mindestlohns für jede Seite des Dokuments; и) Für den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungstitel zur Durchsetzung der Entscheidungen des Schiedsgerichts sowie für den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Schiedsgerichts - 2 Mindestlöhne.
1. Ausländer/innen oder Staatenlose dürfen in der Region Taschkent Wohnungen erwerben, wenn in der Stadt Taschkent oder in der Region Taschkent die unbefristete Aufenthaltserlaubnis vorliegt. Ausländische Staatsbürger/innen oder Staatenlose, die die dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in anderen Regionen der Republik besitzen, sowie Personen, die aus anderen Staaten angekommen sind und die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, dürfen Immobilien in neuen Gebäuden der Stadt Taschkent und der Region Taschkent im Wert von mindestens 3.300 Mindestlöhnen mit Durchführung von Abrechnungen über Bankkonten erwerben . 2. Der Kauf von Wohnungen muss notariell beglaubigt sein. Dazu ist erforderlich, sich mit den folgenden Unterlagen an die Notariate Usbekistans zu wenden: 3. Für Staatsbürger/innen einer Reihe von Ländern wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt, sofern Immobilien erworben werden: