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  • 18723 марта ўқилди

Ausländer/innen dürfen Usbekistan in folgenden Fällen nicht verlassen:

a) wenn ihre Ausreise den Interessen der staatlichen Sicherheit widerspricht – bis zur Beendigung der Umstände, die die Ausreise beeinträchtigen;

b) wenn Vertrags- und Kontraktverpflichtungen gegenüber der Person bestehen, die sie daran hindern, zum dauerhaften Aufenthalt ins Ausland auszureisen – bis die Verpflichtungen beendet sind;

c) wenn gegen die Person ein Strafverfahren eingeleitet wurde – bis zum Ende des Verfahrens oder bis zum Erlass einer gerichtlichen Entscheidung;

d) wenn die Person wegen Straftat verurteilt wurde – bis die Strafe verbüßt ​​wird oder die Person von der Strafe befreit wird;

e) wenn sich die Person der Erfüllung der ihr vom Gericht auferlegten Pflichten entzieht – bis zum Ende der Erfüllung der Verpflichtungen;

f) wenn die Person bewusst falsche Informationen über sich selbst gemeldet hat;

g) wenn eine Zivilklage vor Gericht eingereicht wird - bis das Gericht eine Entscheidung trifft und sie vollstreckt.

Ordnung zur Anfechtung der Ablehnung des Austrittsrechts

Die Ablehnung des Austrittsrechts, aus den oben genannten Gründen ins Ausland zu reisen, und die Antwort über einen bestimmten Zeitraum hinauszuschieben, kann von ausländischen Bürgern bei höheren Behörden angefochten werden, die verpflichtet sind, spätestens innerhalb eines Monats eine Antwort zu geben, und wenn sie der Entscheidung nicht zustimmen – vor Gericht.

Falls Vertrags- und Kontraktverpflichtungen, die die Person daran hindern, zum dauerhaften Aufenthalt ins Ausland zu gehen, für sie noch gültig sind, darf die Ablehnung bis zur Beendigung dieser Verpflichtungen nicht angefochten werden.

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