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Eheregistrierung

Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die sich dauerhaft in Usbekistan aufhalten, haben Rechte auf dem Territorium Usbekistans und tragen in Familienbeziehungen die gleichen Verantwortlichkeiten wie Bürger/innen Usbekistans.

Eheregistrierung

Die Registrierung der Eheschließung erfolgt von den Standesämtern am Wohnort einer der Personen, die auf der Grundlage der Eheerklärung die Ehe eingehen, in der der Wunsch geäußert wird, 1 (einen) Monat vor der Registrierung zu heiraten.

Die Eheschließung zwischen einem/r usbekischen Staatsbürger/in und einem/r Ausländer/in oder Staatenlosen wird durchgeführt, sofern das Visum eines/r Ausländers/in oder Staatenlosen, der/die sich am Tag der Heiratsanmeldung in der Republik Usbekistan aufhält, gültig ist.

Die für die Eheregistrierung erforderlichen Dokumente

  • Kopie des Dokuments, die seine/ihre Identität bestätigt;
  • legalisiertes oder apostilliertes Dokument (zusammen mit der Übersetzung in die Staatssprache), aus dem hervorgeht, dass der/die Ausländer/in oder Staatenlose/r nicht verheiratet ist.

Heiratsurkunde. Markierungen in Dokumenten

Nach der Anmeldung der Eheschließung wird eine Heiratsurkunde ausgestellt.

Gleichzeitig wird in den Ausweispapieren ein Kennzeichen über die Eheregistrierung angebracht.

Bei der Änderung des Namens eines/r der Ehepartner im Ausweis wird ein Vermerk der Notwendigkeit des Austauschs gemacht.

Anerkennung von Eheschließungen als gültig bzw. ungültig

Anerkennung von außerhalb Usbekistans geschlossenen Ehen als gültig

Eheschließungen zwischen usbekischen und ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die außerhalb von Usbekistan geschlossen wurden, indem die Gesetze des Staates, wo die Ehen geschlossen wurden, eigehalten wurden, werden in Usbekistan als gültig anerkannt.

Eheschließungen zwischen ausländischen Staatsangehörigen, die außerhalb des Territoriums Usbekistans geschlossen wurden, indem die Gesetze des Staates, wo die Ehen geschlossen wurden, eingehalten wurden, werden in Usbekistan als gültig anerkannt.

Gründe für die Erklärung von Eheschließungen als ungültig

Die Ehe wird in folgenden Fällen für ungültig erklärt:

  • unfreiwillige Ehe
  • Verstöße gegen das Heiratsalter für Männer von 18 (achtzehn) Jahren, für Frauen von 17 (siebzehn) Jahren.
  • Das Vorhandensein einer eingetragenen Ehe einer der Personen
  • Heirat zwischen Verwandten in direkter auf- und absteigender Linie, zwischen Voll- und Halbgeschwistern sowie zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern;
  • Heirat zwischen Personen, von denen mindestens eine/r aufgrund einer psychischen Störung (Geisteskrankheit oder Demenz) von einem Gericht als handlungsunfähig anerkannt ist.
  • Fiktive Ehebegründung, wenn der/die Ehepartner/in oder eine/r von ihnen die Ehe ohne die Absicht, eine Familie zu gründen, eingetragen hat;
  • Verheimlichung von eine/r der heiratenden Personen über das Vorhandensein einer Geschlechtskrankheit oder eines humanen Immundefizienzvirus (HIV-Infektion), wenn letzte/r rechtliche Schritte eingeleitet hat.

Die Ehe wird nur vor Gericht für ungültig erklärt.

Eheauflösung

Ausländische Staatsbürger/innen und Staatenlose, die sich dauerhaft in Usbekistan aufhalten, haben Rechte auf dem Territorium Usbekistans und tragen in Familienbeziehungen die gleichen Verantwortlichkeiten wie Bürger/innen Usbekistans.

Eheauflösung mit gegenseitiger Zustimmung der Ehegatten:

  • wird beim Zivilstandsamt (ZAGS) beantragt und das Fehlen von gemeinsamen minderjährigen Kindern und Eigentumsstreitigkeiten bestätigt.

Die Scheidung wird nach Ablauf von 3 (drei) Monaten ab dem Datum der Einreichung des Antrags beim Standesamt registriert.

Scheidung auf Antrag einer/s Ehegatten/in:

Bei den Standesämtern werden eingereicht:

gerichtliche Entscheidung, womit der/die Ehepartner/in als inkompetent oder verschollen anerkannt wird;

Auszug aus dem Gerichtsurteil, das bei Verurteilung eines/r Ehepartners/in zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 (drei) Jahren in Kraft getreten ist;

Bestätigung des/r verurteilten Ehegatten/in, dass keine Streitigkeiten über Kinder und Eigentum vorliegen.

Besteht zwischen den Ehepartnern Streit über die Zahlung der Unterhaltszahlungen an den/die bedürftigen arbeitsunfähigen Ehepartner/in oder über die Aufteilung des Vermögens, das ihr gemeinsames Eigentum ist, hat der/die Ehegatte/in das Recht, Scheidung vor Gericht zu stellen.

 Scheidung vor Gericht

1. Die Scheidung vor Gericht wird durchgeführt im Falle des Streits über:

  • Kinder
  • die Aufteilung des Vermögens, das das gemeinsame Eigentum der Ehegatten ist,
  • die Zahlung von Unterhaltsleistungen für Bedürftige Arbeitsunfähige

2. Wenn zwischen den Ehegatten keine Einigung über die oben genannten Probleme erzielt wird, ist das Gericht verpflichtet

  • festzustellen, wer von Eltern die minderjährigen Kinder nach der Auflösung der Ehe aufnehmen wird;
  • zu bestimmen, wer von Eltern und in welcher Höhe Unterhaltszahlungskosten für den Unterhalt minderjähriger Kinder tragen wird;
  • auf Antrag der Ehegatten (eine/r von ihnen), die Aufteilung ihres gemeinsamen Vermögens vorzunehmen;
  • auf Antrag eines/einer Ehepartners/in, der/die Anspruch auf Unterhalt vom/von der anderen Ehepartner/in hat, die Größe dieses Inhalts zu bestimmen.

Wenn die Vermögensaufteilung die Interessen Dritter berührt, muss das Gericht das Erfordernis der Vermögensaufteilung in ein gesondertes Verfahren hervorheben.

3. Die Ehe wird ab dem Datum der Eheauflösung bei der Zivilstandsbehörde gekündigt.

Recht auf gerichtlichen Schutz

Ausländische Staatsbürger/innen und Staatenlose haben das Recht, vor Gerichten Usbekistans zu gehen, und genießen zivile Verfahrensrechte, ebenso wie usbekische Staatsangehörige.

*** Gemäß dem Verfahren, das durch die Gesetzgebung Usbekistans festgelegt wurde, können gegenseitige Beschränkungen für Bürger/innen der Länder verhängt werden, in denen besondere Beschränkungen der zivilrechtlichen Verfahrensrechte von usbekischen Bürgern/innen zugelassen werden.

Formen des Gerichtsantrags

Berufung an das Gericht wird durchgeführt in Form von:

  • Klageschrift - bei Streitigkeiten der zivilrechtlichen Beziehungen;
  • Antrag - durch die Verfahrensordnung für Sonderverfahren,
  • Beschwerden (Protest) - bei der Berufung vor den Berufungsgerichten, Kassations- und Aufsichtsinstanzen.

Die Beschwerde und die ihr beigefügten Unterlagen dürfen in Form eines elektronischen Dokuments an das Gericht eingereicht werden.

Die Sprache, in der die Rechtspflege durchgeführt wird

Gerichtsverfahren werden in Usbekisch, Karakalpakisch oder in der Sprache der Bevölkerungsmehrheit der Region geführt.

Personen, die die Sprache nicht sprechen, in der das Verfahren geführt wird, wird das Recht sichergestellt, sich umfassend mit den Unterlagen des Falles vertraut zu machen, Zeugenaussagen und Erklärungen abzugeben, vor Gericht zu sprechen, Erklärungen abzugeben und Petitionen in der Muttersprache oder in einer anderen Sprache, in der sie sprechen, zu überreichen sowie die Übersetzungsdienste zu nutzen.

Beim schriftlichen Antrag auf Ausstellung von Gerichtsdokumenten werden die angeforderten Dokumente an die Person mit der Übersetzung in ihre Muttersprache oder in eine andere Sprache übergeben, die sie spricht.

Geschäftstätigkeit durch Vertreter

Ausländische Bürger/innen dürfen ihre Fälle persönlich oder durch Vertreter vor Gericht bringen.

Persönliche Teilnahme im Falle eines/r ausländischen Bürgers/in entzieht ihm/ihr nicht das Recht, einen Vertreter zu haben.

Rechte und Pflichten der an dem Fall beteiligten Personen

An dem Fall beteiligte Personen haben das Recht

  • Fallakten zu lesen,
  • Auszüge daraus zu machen,
  • Kopien zu erstellen,
  • Zurückweisung zu erheben,
  • Nachweise einzureichen,
  • an der Beweiserhebung teilzunehmen,
  • Fragen an andere an dem Fall beteiligte Personen und Justizvermittler/innen zu richten,
  • Anzeige zu erstatten,
  • Reklamationen einzulegen,
  • mündliche und schriftliche Erklärungen vor dem Gericht abzugeben,
  • ihre Argumente zu allen Fragen vorzubringen, die sich während des Prozesses ergeben;
  • gegen Aussagen, Petitionen, Argumente anderer Personen vorzugehen,
  • Rechtsmittel einzulegen,
  • Durchsetzung gerichtlicher Handlungen zu verlangen,
  • anwesend zu sein und ihre Rechte auszuüben, wenn Handlungen von staatlicher Exekutive begangen werden.

Verfahrensrechte und Pflichten der Seiten (Kläger/innen und Beklagter)

Die Seiten haben gleiche Verfahrensrechte und gleiche Pflichten.

Der/die  Kläger ist berechtigt

  • - Grundlage der angegebenen Anforderungen zu ändern,
  • - zusätzliche Anforderungen zu stellen,
  • - die Größe der Ansprüche zu erhöhen oder zu verringern,
  • - ganz oder teilweise auf sie zu verzichten.

Der/die Beklagte ist berechtigt

  • - die Anforderungen des/der Klägers/in ganz oder teilweise zu anerkennen,
  • - Gegenklage einzulegen.

Die Seiten des Antragsverfahrens sind berechtigt, den Fall durch Abschluss einer Vergleichsvereinbarung in jeder Phase des Gerichtsverfahrens zu beenden.

Beendigung des Verfahrens

Das Gericht beendet das Verfahren, wenn:

  • 1) der Fall außerhalb der Gerichtsbarkeit des Gerichts liegt;
  • 2) es rechtliche Entscheidungen des Zivil-, Wirtschafts-, Verwaltungsgerichts oder eines zuständigen ausländischen Gerichts zu demselben Thema und über denselben Rechtstreit zwischen denselben Seiten aus den gleichen Gründen gibt, die die Annahme des Klageverzichts auf genannte Anforderungen oder Zustimmung zur Einigung der Seiten in Betracht ziehen;
  • 3) der/die Kläger/in die genannten Voraussetzungen abgelehnt und die Ablehnung vom Gericht akzeptiert wird;
  • 4) die Seiten Einigung schließen, die vom Gericht genehmigt wird;
  • 5) es die Entscheidung des Schiedsgerichts zu dem Streitfall zwischen denselben Seiten, zu demselben Thema und aus denselben Gründen gibt, ausgenommen des Falles, indem das Gericht sich weigert, den Vollstreckungsbescheid auszustellen, um die Entscheidung des Schiedsgerichts durchzusetzen.
  • 6) Nach dem Tod der Person, die an dem Verfahren beteiligt war, die umstrittene Beziehung keine Erbfolge zulässt.
  • 7) die als Seite in diesem Fall handelnde Organisation liquidiert wird.

Folgen der Beendigung des Verfahrens

Im Falle der Beendigung des Verfahrens ist die sekundäre Beschwerde bei Streitigkeiten zwischen denselben Parteien zu demselben Thema und aus denselben Gründen nicht zulässig.

Staatliche Zollsätze

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Bei den vor Gericht verhandelnden Zivilsachen

 

a)

Für Eigentumsansprüche

- 4 Prozent des Forderungswertes, jedoch nicht weniger als Mindestlohn;

 

b)

Für Beschwerden über rechtswidrige Handlungen der Regierungsbehörden und Beamten, die die Rechte von Einzelpersonen verletzen

(wenn eine Gerichtsentscheidung von der schuldigen Seite getroffen wird)

- 1 Mindestlohn

 

Hinweis: Bei der Antragstellung an die Gerichte im Rahmen der durchgeführten Geschäftstätigkeiten zahlen kleine Unternehmen die in den Unterpunkten „d“ und „h“ dieser Punkte angegebene staatliche Gebühr in Höhe von 50 Prozent des festgelegten Satzes.

 

c)

Für Anspruch auf Scheidung

- das 2-fache des Mindestlohns;

 

 

Für den Anspruch auf wiederholte Ehescheidung

  • das 4fache des Mindestlohns

 

 

im Falle der Teilung des Eigentums bei Eheauflösung

Die Gebühr wird nach Klagepreis gemäß dem Unterpunkt „a“ des Punktes 1 bestimmt.

 

d)

Für den Anspruch auf Eheauflösung mit Personen, die in der vorgeschriebenen Weise aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Demenz als verschollen oder unfähig erkannt sind, oder mit Personen, die zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sind

- 2 Prozent des Mindestlohns;

 

e)

Für den Anspruch auf Änderung oder Kündigung des Mietvertrages, Verlängerung der Frist für die Übernahme der Erbschaft, Befreiung des Eigentums von Beschlagnahme und für andere Ansprüche immaterieller Natur (die keiner Bewertung unterliegen)

- das 2-fache des Mindestlohns;

 

f)

Für den Antrag (Beschwerden) in Sonderverfahren

- 1 Mindestlohn

 

Hinweis: Für die Berücksichtigung von Anträgen auf Anerkennung der Vaterschaft (Vaterschaftsfeststellung), der Herkunft des Kindes von dieser Mutter sowie dem Zeitpunkt seiner Geburt wird keine staatliche Gebühr erhoben.

 

g)

Für Appellations-, Kassations- und Aufsichtsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen

- 50 Prozent des zu zahlenden Satzes bei Einreichung einer Klage oder einer anderen Erklärung, Beschwerde und bei Streitigkeiten über Immobilien - der gemäß dem Unterpunkt „a“ dieses Punktes berechnete Satz;

 

 

Für Zivilprozesse in einem Strafverfahren

- 10 Prozent des Klagepreises;

 

h)

Für die Ausstellung von Duplikaten und Kopien von Gerichtsurteilen, Urteilen, Verfügungen, anderen Gerichtsbeschlüssen sowie Kopien anderer Dokumente aus dem Fall, die von den Gerichten auf Ersuchen der Seiten und anderer an dem Fall beteiligten Personen ausgestellt sind

- 0,5 Prozent des Mindestlohns für jede Seite des Dokuments;

 

и)

Für den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungstitel zur Durchsetzung der Entscheidungen des Schiedsgerichts sowie für den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Schiedsgerichts

- 2 Mindestlöhne.

 

 

Immobilienkauf

1. Ausländer/innen oder Staatenlose dürfen in der Region Taschkent Wohnungen erwerben, wenn in der Stadt Taschkent oder in der Region Taschkent die unbefristete Aufenthaltserlaubnis vorliegt.

Ausländische Staatsbürger/innen oder Staatenlose, die die dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in anderen Regionen der Republik besitzen, sowie Personen, die aus anderen Staaten angekommen sind und die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, dürfen Immobilien in neuen Gebäuden der Stadt Taschkent und der Region Taschkent im Wert von mindestens 3.300 Mindestlöhnen mit Durchführung von Abrechnungen über Bankkonten erwerben .

2. Der Kauf von Wohnungen muss notariell beglaubigt sein.

Dazu ist erforderlich, sich mit den folgenden Unterlagen an die Notariate Usbekistans zu wenden:

  • Dokument zur Bestätigung der Identität der Person (nationaler Pass oder Aufenthaltstitel bzw. Akkreditierungskarte)
  • Dokumente, die den Verkauf von Fremdwährung für Immobilien an die Bank von Usbekistan bestätigen, sowie die Überweisung von Geldern in Landeswährung nachweisen, die durch den Verkauf dieser Fremdwährung an das Bankkonto des Verkäufers eingegangen sind.

3. Für Staatsbürger/innen einer Reihe von Ländern wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt, sofern Immobilien erworben werden:

  • In der Region Taschkent und Stadt Taschkent - im Gegenwert von mindestens 400.000 US-Dollar;
  • In Samarkand, Bukhara, Namangan, Andijan, Fergana und Khorezm - im Gegenwert von nicht weniger als 200.000 US-Dollar;
  • In der Republik Karakalpakstan und anderen Regionen der Republik - im Gegenwert von mindestens 100.000 US-Dollar.

Die Liste der Länder, deren Bürger/innen das Recht haben, die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, vorbehaltlich des Immobilienerwerbs

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