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  • 19 марта ўқилди

Bei der Zollkontrolle dürfen die Zollbehörden bei Bedarf Folgendes durchführen:
  • die Vorlage von Waren und Fahrzeugen zur Einsichtnahme sowie die erforderlichen Unterlagen verlangen;
  • Waren und Fahrzeuge inspizieren, und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen persönliche Personenkontrollen;
  • Währungskontrolle ausüben;
  • Proben und Muster von Waren und anderen Gegenständen zu Zollkontrollzwecken entnehmen;
  • auf die festgelegte Art und Weise Unterlagen über Verstöße gegen das Zollrecht prüfen und natürliche und juristische Personen den Rechtsvorschriften gemäß vor Gericht stellen;
  • in den durch Gesetzgebung festgelegten Fällen Waren und Fahrzeuge, die unmittelbar als Gegenstände von Zollstraftaten gelten, festhalten und zurücknehmen;
  • Fahndungen und operative Untersuchungstätigkeiten durchführen;
  • technische und spezielle Mittel zur Aufdeckung von Zolldelikten anwenden

Zollanmeldung von Waren, die von Einzelpersonen zu nichtkommerziellen Zwecken befördert werden

1. Allgemeine Bestimmungen für die Zollanmeldung von Waren, die von Einzelpersonen für nichtgewerbliche Zwecke im Handgepäck und im Gepäck mitgeführt werden:

  • Die Zollanmeldung wird durchgeführt, wenn die Waren gleich beim Einfuhr durch die Grenze vorgelegt werden;
  • Im Falle der Fortbewegung von Personen unter 16 Jahren wird es von der Begleitperson angemeldet;
  • Die Zollanmeldung kann von der Person, die die Waren befördert, oder von anderer Person, die gemäß Vollmacht handelt, erklärt werden.
  • Die Verantwortung für die Richtigkeit der an die Zollbehörde übermittelten Informationen liegt bei der Person, die die Waren anmeldet.

2. Zur Anmeldung der beförderten Waren kann das System zweier Korridore angewandt werden.

System zweier Korridore bei der Zollkontrolle

In Straßen-, Eisenbahn- und Luftverkehrskontrollen werden die Zollkontrollen, die Zollanmeldung und die Inspektion von Passagieren und Gepäck unter Verwendung des Doppelkorridorsystems in der vorgeschriebenen Weise durchgeführt:

„Grüner“ Korridor

- eine speziell am Ankunfts- oder Abgangsort bezeichnete Stelle, die für die Warentransportierung von Einzelpersonen im Handgepäck und im Gepäck für nichtgewerbliche Zwecke bestimmt ist.

Diese Waren werden in mündlicher Form verzollt, mit Ausnahme von Waren, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder eingeschränkt ist, sowie Waren, deren Wert bzw. Anzahl die zollfreien Einfuhrnormen und den festgesetzten Einfuhrzollsatz für nicht verbrauchsteuerpflichtige Waren übersteigt.

"Roter" Korridor

- eine speziell am Ankunfts- oder Abgangsort bezeichnete Stelle, die für die Transportierung von Waren von Einzelpersonen im Handgepäck und im Gepäck bestimmt ist, die in schriftlicher Form verzollt werden müssen und für die auf Antrag der betreffenden Person die Zollanmeldung abgegeben wird.

Import und Export von Bargeld-Fremdwährungen durch die Zollgrenzen Usbekistans

Importierte und exportierte Bargeld-Fremdwährungen, deren Betrag 2.000 (zweitausend) US-Dollar überschreitet, unterliegen der Zollkontrolle, indem sie deklariert und einem Zollbeamten vorgelegt werden.

Import von Bargeld-Fremdwährung:

Es ist zulässig, vorbehaltlich der Zollkontrollvorschriften in unbegrenzten Mengen Bargeld in Fremdwährung in das Hoheitsgebiet Usbekistans einzuführen.

Export von Bargeld-Fremdwährung:

Die freie Ausfuhr aus Usbekistan ist vorbehaltlich der Zollkontrollen bis zu einem Betrag von 5.000 (fünftausend) US-Dollar zulässig.

Überschreitungen des angegebenen Betrags werden von Gebietsfremden auf der Grundlage der bei der Einreise in Usbekistan ausgefüllten Zollanmeldung des Fluggastes vorgenommen, wobei der Betrag der Bargeld-Fremdwährung nicht niedriger als der Betrag der ausgeführten Bargeld-Fremdwährung ist.

Bei der Ausfuhr von Bargeld in Fremdwährung (die den festgelegten Betrag übersteigt) von Gebietsfremden, Preisträgern/innen oder Teilnehmern/innen von Wettbewerben, die in der Republik in der vorgeschriebenen Weise organisiert werden, dient als Grundlage für die Ausfuhr ein Dokument, das die Rechtmäßigkeit des Erhalts von Bargeld in Fremdwährung bestätigt.

Die Übertragung des Dokuments über den Bargeldexport in Fremdwährung höher als 5.000 (fünftausend) US-Dollar an andere Personen ist nicht zulässig.

Import und Export von Waren über die Grenzen Usbekistans

Import von zoll- und steuerfreien Waren nach Usbekistan von Einzelpersonen

1. Der geringfügige Einfuhrzollsatz von zollfreien Waren in Höhe von

2.000 (zweitausend) US-Dollar - beim Grenzübergang durch die internationalen Flughäfen Usbekistans;

1000 (eintausend) US-Dollar - beim Grenzübergang durch Eisenbahn- und Flusskontrollpunkte der Staatsgrenze Usbekistans;

300 (dreihundert) US-Dollar - beim Grenzübergang durch die Straßenkontrollpunkte der Staatsgrenze Usbekistans;

1000 (eintausend) US-Dollar innerhalb eines Kalendervierteljahres - bei internationalen Kuriersendungen für Waren, die an die Adresse der Einzelpersonen gelangen;

100 (einhundert) US-Dollar – bei internationalen Postsendungen für Waren, die an die Adresse der Einzelpersonen geliefert werden.

2. Einfuhrnormen für bestimmte Arten von zollfreien Waren:

Normen für die Einfuhr bestimmter Arten von zollfreien Waren von natürlichen Personen

Produktname

Normen für Wareneinfuhr, für eine natürliche Person

1.

Alkoholprodukte, einschließlich Bier

Insgesamt nicht mehr als 2 Liter

2.

Alle Arten von Tabakprodukten

Insgesamt nicht mehr als 10 Packungen

3.

Parfüm und Eau de Toilette

Insgesamt nicht mehr als 3 Einheiten

4.

Schmuck aus Edelmetallen und Edelsteinen

Insgesamt nicht mehr als 65 Gramm

3. Quantitative Normen für die Einfuhr von bestimmten zollfreien Waren über Straßen- (Fußgänger-), Eisenbahn- und Flusskontrollstellen der Staatsgrenze Usbekistans (KSSG Usbekistans)

Warenname

Anzahl

Frequenz

1.

Kühlschrank

1 Einheit

6 Kalendermonate

2.

Tiefkühltruhe

1 Einheit.

6 Kalendermonate

3.

Klimaanlage

1 Einheit

6 Kalendermonate

4.

Waschmaschine

1 Einheit

6 Kalendermonate

5.

Staubsauger

1 Einheit

6 Kalendermonate

6.

Gasherd

1 Einheit

6 Kalendermonate

7.

Elektrischer Kochherd

1 Einheit

6 Kalendermonate

8.

Fernsehapparat

1 Einheit

6 Kalendermonate

9.

Mikrowellenofen

1 Einheit

6 Kalendermonate

10.

Ofen

1 Einheit

6 Kalendermonate

11.

Elektrischer Fleischwolf

1 Einheit

6 Kalendermonate

12.

Bügeleisen

1 Einheit

6 Kalendermonate

13.

Fön

1 Einheit

6 Kalendermonate

14.

Küchenmaschine

1 Einheit

6 Kalendermonate

15.

Telefon, einschließlich Handy

1 Einheit

6 Kalendermonate

16.

Computertechnik

1 Einheit

6 Kalendermonate

17.

Drucker und Multifunktionales Bürogerät

1 Einheit

6 Kalendermonate

18.

Tablet-Computer

1 Einheit

6 Kalendermonate

19.

Laptop

1 Einheit

6 Kalendermonate

20.

Geschirr

1 Set

6 Kalendermonate

21.

Andere Waren **

2 Kilo jedes Gegenstands (mit Ausnahme unteilbarer Waren), jedoch nicht mehr als 10 Kilo Gesamtgewichts

1 Kalendermonat

 

Diese Regeln gelten für Einzelpersonen nur beim ersten Grenzübergang durch KSSG Usbekistans im vorgeschriebenen Zeitraum.

Als Beweis für den Grenzübergang durch KSSG Usbekistans gilt das angebrachte Kennzeichen der Grenzschutzdienste am Pass einer Einzelperson, das der Zollbehörde vorgelegt wird.

Bei der Einfuhr einer der oben genannten Waren oberhalb der festgelegten Normen bzw. oberhalb der festen Frequenz werden die Zollgebühren in der vorgeschriebenen Weise erhoben.

Ausfuhr von Waren aus Usbekistan ohne Vorlage der Zollanmeldung

Es wurde der Höchstsatz für die Ausfuhr von Waren aus der Republik von Einzelpersonen ohne Zollanmeldung in Höhe von 5.000 (fünftausend) US-Dollar festgelegt.

Ausfuhrnormen für bestimmte Warenarten von Einzelpersonen

Kurzname

Normen für Warenausfuhr, für eine natürliche Person

1.

Reis

Gesamtgewicht bis 3 Kilo

2.

Backwaren

Gesamtgewicht bis 5 Kilo

3.

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Gesamtgewicht bis 2 Kilo

4.

Zucker

Gesamtgewicht bis 2 Kilo

5.

Pflanzenöle

Gesamtgewicht bis 2 Kilo

6.

Frisches Obst und Gemüse, Trauben, Melonen und Kürbisse, Hülsenfrüchte, sowie getrocknetes Gemüse und Obst

Gesamtgewicht bis 40 Kilo

Der Import und Export von Waren außerhalb von oben genannten Normen werden ohne deren verbindliche schriftliche Erklärung durchgeführt.

Das Import- und Exportverbot von Waren

Es ist verboten, nach Usbekistan einzuführen:

a) Betäubungsmittel (Rauschgift), psychotrope Substanzen und Vorläufer (außer wie gesetzlich vorgeschrieben);

b) Druckarbeiten, Manuskripte, Druckstöcke, Gemälde, Fotografien, fotografische Filme, Negativfilme, Film-, Video- und Audioprodukte, Aufzeichnungen, Tonaufnahmen, die darauf gezielt sind, den Staat und das soziale System zu untergraben, territoriale Integrität, politische Unabhängigkeit und Souveränität des Staates  zu verletzen sowie Kriege, Terrorismus, Gewalt, Nationalismus und religiöse Feindseligkeit, Rassismus und seine Arten (Antisemitismus, Faschismus) sowie pornografische Inhalte zu propagieren;

c) tragbare Laseremitter;

d) Sprengstoffe;

e) unbemannte Luftfahrzeuge.

Es ist verboten, aus Usbekistan zu exportieren:

Betäubungsmittel (Rauschgift), psychotrope Substanzen und Vorläufer (außer wie gesetzlich vorgeschrieben).

Das Import- und Exportverfahren von Kulturwerten in Usbekistan

Einfuhrverfahren von Kulturgütern nach Usbekistan:

Kulturgüter, die von ausländischen Staatsbürgern/innen (einschließlich der Leiter/innen ausländischer diplomatischer und konsularischer Vertretungen) vorübergehend in Usbekistan eingeführt werden, müssen in den entsprechenden Zolldokumenten angegeben werden.

Das Zolldokument ist die Grundlage für die Wiederausfuhr dieser kulturellen Werte.

Registrierkarten von Musikinstrumenten und Bögen mit Stempel von Zollbehörden dienen auch als Grundlage für den ungehinderten Export aus Usbekistan.

Ausfuhrverfahren von Kulturgütern aus Usbekistan:

Bedeutung von Kulturgütern:

Kulturwerte sind bewegliche Objekte der materiellen Welt und besitzen nationale, historische, künstlerische, wissenschaftliche, pädagogische, spirituelle, moralische und andere kulturelle Bedeutung.

Kategorien von Gegenständen, die zu den kulturellen Werten gehören, bestehen:

- aus Gegenständen, die mit historischen Ereignissen im Leben der Nationen, mit der Entwicklung von Gesellschaft und Staat, mit der Wissenschafts- und Technikgeschichte sowie mit herausragenden Persönlichkeiten (Staatsbeamte, Politiker, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, Denker, Wissenschaftler, Dichter und Schriftsteller, Künstler) verbunden sind;

- aus verschiedenen Arten von Waffen von historischem, künstlerischem, wissenschaftlichem und sonstigem kulturellen Wert;

- aus künstlerischen Werten aus Edelmetallen und Edelsteinen;

- aus Gegenständen und ihren Fragmenten, die durch archäologische Ausgrabungen oder archäologische Funde, durch Bodenproben, bzw. durch geologische und andere Proben gewonnen wurden;

- aus handgefertigten Gemälden und Zeichnungen jeder Art und aus jeglichem Material;

- aus originellen skulpturalen Werke aus beliebigen Materialien, einschließlich Reliefs;

- aus originellen Kunstkompositionen und Montagen aus beliebigen Materialien;

- aus kunstvoll gestalteten Kultgegenständen;

- aus ethnographischen Objekten;

- aus Gravüren, Drucken, Lithographien, Holzschnitten, anderen Arten von Grafiken und ihren ursprünglichen Druckformen;

- aus Kunsthandwerk (aus Kunstprodukten aus Glas, Keramik, Holz, Metall, Knochen, Stoff und anderen Materialien);

- aus Produkten traditioneller Volkskunst und Kunsthandwerk;

- aus Teilen und Fragmenten von architektonischen, historischen, künstlerischen Denkmälern und Ehrenmälern der Monumentalkunst;

- aus alte Büchern sowie Druckwerken von historischem, wissenschaftlichem, künstlerischem und literarischem Interesse, einzeln oder in Sammlungen;

- aus seltenen Manuskripten und Dokumentationsdenkmälern, Archivdokumenten;

- aus audiovisuellen Werken, Tonträgern und fotografischem Material;

- aus musikalischen Instrumenten;

- aus Themen der Philatelie, der Numismatik, der Phaleristik, der Bonistik, der Sphragistik und anderer Sammlungen;

- aus Münzen, Orden, Medaillen, Briefmarken, Postkarten (Umschlägen) und anderen Sammlerstücke;

- aus seltenen Sammlungen und Proben von Flora und Fauna, Gegenständen von Interesse für Wissenschaftszweige wie Mineralogie, Paläontologie, Anatomie;

- aus Haushalts- und Wissenschaftsinstrumenten, Instrumenten von Haushalts- und Kulturbedeutung (Uhren, Barometer, Waagen, Ferngläser, Foto-, Filmkameras, Nähmaschinen und andere);

- aus anderen beweglichen Gegenständen, einschließlich Kopien, die historische, wissenschaftliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung haben, sowie solchen, die vom Staat unter Denkmalschutz gestellt werden.

Kulturwerte, für die keine Exporterlaubnis erforderlich ist:

Für folgende in den letzten 50 Jahren geschaffene Kulturwerte sind keine Exportgenehmigungen erforderlich:

  • Teppiche, Stickereien, Suzane (alle maschinengefertigt);

- elektronische Musikinstrumente;

- Abbildungen von Gemälden, Ikonen, Kunstalben, Schallplatten;

- Souvenirprodukte, Gegenstände aus Keramik, Porzellan, Kristall, Glas, Holz, Metall, Massenfertigung (außer von Gegenständen ausländischer Herkunft);

- Kunst-, Kinder- und Volksliteratur, die aus 1 oder 2 Bänden besteht, Musikausgaben;

- wissenschaftliche und pädagogische Literatur, die von ausländischen Wissenschaftlern/innen und Fachleuten in Usbekistan im Rahmen eines wissenschaftlichen und technischen Austauschs, von ausländischen Staatsbürgern/innen, sowie Wissenschaftlern/innen, Fachleuten, Studenten, die in Usbekistan studieren, ins Ausland entsandt sind, erworben ist;

- moderner Schmuck aus Edelmetallen und Edelsteinen mit staatlichen Mustern;

- persönliche Auszeichnungen, auf deren Basis Auftragsbücher oder Preisurkunden liegen,

- Waren des Volkskunstgewerbes und des Kunsthandwerks (Tabelle).

- Audioarbeiten und Tonträger.

Kulturwerte, für die eine Exportgenehmigung erforderlich ist und deren Erwerbsverfahren:

Für die Ausfuhr von Kulturgütern aus Usbekistan, die in den letzten 50 Jahren geschaffen sind und vorstehend nicht erwähnt wurden, ist es erforderlich, eine Bescheinigung über das Recht zum Export von Kulturgütern aus Usbekistan zu erhalten.

Um die entsprechende Bescheinigung zu erhalten, muss sich der/die Besitzer/in beim Kulturministerium der Republik Usbekistan folgende Unterlagen einreichen:

- schriftliche Erklärung

- Liste der für den Export angemeldeten Artikel,

- die Artikel selbst.

Für den Export von Druckwerken werden zwei Exemplare der Liste eingereicht.

Bearbeitungsfrist des Antrags:

- 10 (zehn) Tage

Gültigkeitsdauer:

- innerhalb von 3 (drei) Monaten ab dem Ausstellungsdatum.

Kulturwerte, die grundsätzlich nicht dem Export unterliegen:

- die vor 50 (fünfzig) und mehr Jahren geschaffen wurden;

- die vom Staat in den Sicherheitslisten und -registern eingetragen sind;

- die dauerhaft in Museen, Informations- und Bibliothekseinrichtungen, Archiven, Abteilungsarchiven und anderen Depots aufbewahrt werden.

Vorübergehender Export von Kulturgütern aus Usbekistan

1. Der vorübergehende Export von Kulturwerten kann durchgeführt werden:

- um Ausstellungen zu organisieren;

- um Restaurierungsarbeiten und Forschungen durchzuführen;

- im Zusammenhang mit Theater-, Konzert- und anderen künstlerischen Aktivitäten;

- um Botschaften und Vertretungen Usbekistans zu bilden;

- in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen.

2. Als Grundlage für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern dient die vom Kulturministerium Usbekistans ausgestellte Bescheinigung.

Um die vorläufige Ausfuhrbescheinigung zu erhalten, wird ein Antrag eingereicht, dem folgende Dokumente beigefügt werden:

- Abkommen mit der empfangenden Partei, das Ziele und Bedingungen der vorübergehenden Ausfuhr kultureller Werte beinhaltet;

- Versicherungspolice (Bescheinigung, Zertifikat, Quittung) des Sachversicherungsvertrages für vorübergehend ausgeführte Kulturgüter;

- schriftliche Garantien der staatlichen Behörden des Gastlandes hinsichtlich der Sicherheit und der rechtzeitigen Rückgabe von vorübergehend ausgeführten Kulturgütern.

3. Gründe für die Ablehnung der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgütern:

 - Wenn die oben genannten Dokumente nicht eingereicht werden;

- Wenn der Zustand der zur zeitweiligen Ausfuhr deklarierten Kulturgütern keine Änderungen der Lagerungsbedingungen zulässt;

- Wenn der/die Eigentümer/in der zur vorübergehenden Ausfuhr deklarierten Kulturgütern nicht festgestellt wird;

- Wenn das Eigentumsrecht von kulturellen Werten umstritten ist;

- Wenn in dem Land, in das das kulturelle Eigentum vorübergehend exportiert werden soll, eine Naturkatastrophe eingetreten ist oder wenn es andere Umstände gibt, die die Erhaltung des temporär exportierten kulturellen Eigentums behindern.

Einfuhr von Arzneimitteln und medizinischen Produkten

Arzneimittel und medizinische Produkte dürfen ohne staatliche Registrierung und ohne Zollabfertigung in folgenden Fällen eingeführt werden:

  • - zum persönlichen Gebrauch von Einzelpersonen während ihres Aufenthalts im Land;
  • - zur Behandlung eines/r in Usbekistan lebenden Patienten/in auf der Grundlage einer medizinischen Indikation, die von einer medizinischen Einrichtung bestätigt wurde; im Laufe der Behandlung;
  • - zur Behandlung von Teilnehmern/innen an internationalen Wissenschafts-, Kultur- und Sportveranstaltungen in Usbekistan, von Teilnehmern/innen an internationalen Expeditionen;
  • - zur Aufnahme eines Fahrzeugs, das in Usbekistan ankommt, in die medizinische Ausrüstung.

Zum persönlichen Gebrauch

Ohne das Dokument einzureichen, das von einer medizinischen Einrichtung des Wohnsitz- oder Aufenthaltslandes ausgestellt ist, ist die Ein- und Ausfuhr von Arzneimitteln zum persönlichen Gebrauch zulässig,

  • - Wenn die Anzahl von Medikamenten bis zu 10 Medikamenten verschiedener Denominationen ist und höchstens 5 Arzneipackungen beträgt;
  • - Wenn medizinische Produkte in Höhe von höchstens 5 Einheiten vorhanden sind.

In diesem Fall muss ein Paket enthalten:

- für feste Dosierungen (Tabletten, Dragees, Granulate, Pulver, Kapseln)

nicht mehr als 100 Einheiten;

- für die zur Herstellung der Lösung verwendeten Pulver

nicht mehr als 500 g;

- für homöopathische Arzneimittel in Form von Granulaten

nicht mehr als 50 g;

- für Infusionslösungen und oral eingenommene Lösungen

 nicht mehr als 500 ml;

- Injektionslösungen - höchstens 10 Ampullen oder höchstens 10 Flaschen;

- für externe Arzneimittel - nicht mehr als 200 ml oder 200 g.

Arzneimittel und Medizinprodukte müssen in der Herstellungsverpackung sein.

Bei der Einfuhr in größeren Mengen reichen Einzelpersonen bei den Zollbehörden ein Dokument ein, das von einer medizinischen Einrichtung des Wohnlandes ausgestellt ist und Informationen über den Namen des zum persönlichen Gebrauch bestimmten Arzneimittels, dessen Arzneiform und den empfohlenen Betrag für die Behandlung enthält.

Einfuhr von Betäubungsmitteln (Rauschgift) und psychotropen Substanzen

Einfuhr von Suchtstoffen ist erlaubt

- in Anzahl von nicht mehr als 7 Tagesbedarf;

- wenn Dokumente vorliegen, die von der medizinischen Einrichtung des Wohnsitz- oder Aufenthaltslandes ausgestellt sind, die den empfohlenen Betrag für die Behandlung bestätigen.

Einfuhr psychotroper Substanzen ist erlaubt

- in Anzahl von bis zu 5 Medikamenten verschiedener Denominationen und nicht mehr als 2 Packungen davon; im Laufe der Behandlung;

- zum persönlichen Gebrauch ohne Vorlage des Dokuments.

Beim Überqueren der Zollgrenze an Kontrollpunkten müssen Personen das Vorhandensein von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen angeben.

* Für Betäubungsmittel - der Zollbehörde ein Dokument vorlegen, das von einer medizinischen Einrichtung des Wohnlandes ausgestellt ist, mit Angabe der Benennung des Arzneimittels, dessen Dosierungsform und der empfohlenen Menge für den Behandlungsverlauf.

Bei Überschreitung der Benennung und Menge von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in dem von der medizinischen Einrichtung ausgestellten und bei der Zollbehörde erklärten Dokument angegeben sind, wird der Überschuss in der vorgeschriebenen Weise beschlagnahmt und vernichtet.

Vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen von ausländischen Personen zu nichtkommerziellen Zwecken

1. Bei Einfuhr eines ausländischen Fahrzeuges nach Usbekistan wird von einem Eingangszollbeamten ein spezielles Formular "Verpflichtung zur Wiederausfuhr des Fahrzeugs" in zwei Exemplaren ausgestellt.

2. Um das Formular auszufüllen, muss der/die Eigentümer/in (Fahrer/in) des ausländischen Fahrzeugs Folgendes einreichen:

  • Zivilpass
  • Bescheinigung über die Zulassung des Fahrzeugs;
  • andere mündliche Mitteilungen.

3. Die erste Kopie des Formulars verbleibt in der Büroarbeit der Eingangszollstelle, die zweite Kopie wird dem/der Besitzer/in (Fahrer/in) des ausländischen Fahrzeugs ausgestellt.

4. Wenn das ausländische Fahrzeug auf dem Territorium Usbekistans benutzt wird, muss dessen Besitzer/in (Fahrer/in) die "Verpflichtung zur Wiederausfuhr des Fahrzeugs" immer bei sich haben.

5. Die Gesamtdauer des Aufenthalts dieses Fahrzeugs im Zollgebiet darf insgesamt 90 (neunzig) Kalendertage pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

6. Die Einfuhr der Fahrzeuge für einen längeren Zeitraum als dieser ist zulässig, vorbehaltlich der Zahlung für jeden überfälligen Abholungstag in Höhe von 0,01 USD pro Tag für jeden Kubikzentimeter Hubraum.

 

 

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