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Akkreditierung ausländischer Staatsbürger/innen im Außenministerium von Usbekistan

1. Die folgenden Kategorien ausländischer Staatsbürger/innen sind beim Außenministerium von Usbekistan akkreditiert:

a) Leiter/innen ausländischer diplomatischer Vertretungen und konsularischer Vertretungen, diplomatische Mitarbeiter/innen, Konsularbeamte, Militärbeamte/innen, Verwaltungs- und technische Bedienstete und Unterstützungskräfte diplomatischer Vertretungen und konsularischer Vertretungen sowie deren Familienangehörige;

b) Medienvertreter/innen und deren Familienangehörige;

c) Beamte/innen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen und ausländischer Regierungsorganisationen, die zu offiziellen Zwecken in Usbekistan eingetroffen sind, Mitarbeiter/innen von Vertretungen dieser Organisationen in Usbekistan sowie Mitarbeiter/innen von  ausländischen Repräsentanzen bei internationalen Organisationen mit Sitz in Usbekistan, die gemäß den gesetzlichen Dokumenten dieser Organisationen bzw. gemäß den entsprechenden Verträgen diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen, sowie ihre Familienangehörigen.

2. Außenministerium Usbekistans und seine Vertretungen händigen diesen Personen Akkreditierungskarten aus und tragen die Akkreditierungsaufzeichnung direkt in ihren nationalen Reisepässen ein.

3. Um vollständige Informationen über das Akkreditierungsverfahren für ausländische Staatsbürger/innen des Außenministeriums von Usbekistan zu erhalten, ist es notwendig, sich direkt beim Außenministerium von Usbekistan zu bewerben.

Allgemeine Bestimmungen für die Akkreditierung ausländischer Staatsangehöriger im Justizministerium von Usbekistan

Vom Justizministerium in Usbekistan zugelassene ausländische Personen:

Ausländische Angestellte von nichtstaatlichen gemeinnützigen Organisationen (NRO), einschließlich religiöser Organisationen, Vertretungen und Zweigniederlassungen internationaler und ausländischer NRO, sowie deren Familienangehörige.

Akkreditierungsgebühr:

5 (fünf) Mindestlöhne.

Im Falle der Akkreditierungsablehnung wird die Gebühr nicht zurückerstattet.

Um eine neue Akkreditierungskarte als Ersatz zur verlorenen oder herabgesetzten Karte zu erhalten, wird eine Gebühr in Höhe von 50 Prozent vom Gebührensatz erhoben.

Akkreditierungsentscheidung

1. Bei der Akkreditierungsentscheidung wird eine Akkreditierungskarte ausgestellt (Link).

2. Die Akkreditierung erfolgt für einen Zeitraum von höchstens 12 (zwölf) Monate.

3. Die Akkreditierung von Kindern unter 18 Jahren erfolgt durch Anbringen eines Stempels im Pass oder in einem Ausweis unter der Akkreditierungsnummer der Eltern

4. Die befristete Anmeldung (Referenz) von akkreditierten ausländischen Staatsbürgern/innen erfolgt in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise.

5. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Akkreditierung sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der endgültigen Abreise ausländischer Staatsbürger/innen werden die Akkreditierungskarten an das Justizministerium zurückgegeben.

Akkreditierungsablehnung

Wenn beschlossen wird, die Akkreditierung abzulehnen, benachrichtigt das Justizministerium schriftlich die NGO in spätestens 3 (drei) Arbeitstagen.

Gleichzeitig hat das Justizministerium das Recht, die Entscheidung nicht zu kommentieren.

Akkreditierungsbeendigung

Die Aussetzung oder Liquidation von NGOs sowie die Verletzung der Gesetzen von ausländischen Staatsbürgern/innen führen dazu, dass die Akkreditierung beendet wird, was die Unmöglichkeit eines weiteren Aufenthalts ausländischer Staatsbürger/innen im Gebiet Usbekistans bedeutet.

In diesem Fall müssen ausländische Staatsbürger/innen Usbekistan innerhalb der vom Justizministerium festgelegten Frist verlassen.

Akkreditierungskarte

1. Bei der Akkreditierungsentscheidung wird eine Akkreditierungskarte ausgestellt.

2. Für Ausländer/innen, die die Akkreditierungskarte erhalten haben, werden Einreisevisa nach Usbekistan gemäß der Gültigkeitsdauer ihrer Akkreditierung ausgestellt.

3. Die Akkreditierungskarte gibt ausländischen Angestellten von nichtstaatlichen Organisationen ohne Erwerbszweck (NGO) das Recht, Arbeitstätigkeiten nur in der aufnehmenden NRO auszuüben.

4. Inhaber/innen der Akkreditierungskarte sind verpflichtet, unabhängig vom Aufenthaltsstatus:

- Gesetze Usbekistans zu beachten;

- sich nicht in die inneren Angelegenheiten Usbekistans einzumischen;

- die Räumlichkeiten und das sonstige Eigentum von NRO ausschließlich zur Erledigung der Aufgaben und zur Erreichung der gesetzlich festgelegten Ziele zu verwenden;

- Kultur, Sitten, Traditionen und Lebensweisen der in Usbekistan lebenden Völker zu respektieren.

5. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Akkreditierung sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der endgültigen Abreise ausländischer Staatsbürger werden die Akkreditierungskarten an das Justizministerium zurückgegeben.

Erforderliche Unterlagen für den Akkreditierungsbeantragung beim Justizministerium

Antrag wird eingereicht, unterzeichnet vom/von der Leiter/in oder einer autorisierten Person von nichtstaatlichen gemeinnützigen Organisationen (NGOs), die diese Bürger/innen empfangen.

Die folgenden Dokumente sind der Beantragung beigefügt:

1) persönliches Blatt eines/r ausländischen Bürgers/in (Link zur Probe, wenn das neue geladen wird)

2) vier Farbfotografien (3 x 4 cm) des/der ausländischen Bürgers/in;

3) Bestätigungsschreiben über Arbeitsanstellung des/r ausländischen Mitarbeiter/in an die NGO, unterzeichnet von einer autorisierten Person. Das Bestätigungsschreiben für Repräsentanzen und Zweigniederlassungen internationaler und ausländischer Nichtregierungsorganisationen (NRO) unterliegt der Legalisierung oder Apostille-Anbringung in der vorgeschriebenen Weise (es ist zu klären und hinzuzufügen).

4) Bescheinigung von einer medizinischen Einrichtung über das Fehlen einer HIV-Infektion;

5) eine Kopie des Passes oder Personalausweises des/der Ausländers/in;

6) Bankzahlungsbeleg zum Nachweis der Gebührenzahlung.

Für Kinder unter 18 Jahren sind die in den Punkten 1, 2 und 5 genannten Dokumente vorzulegen. Bei Fehlen eines Passes ist eine Kopie des Ausweises vorzulegen.

Bearbeitungsfrist des Akkreditierungsantrags vom Justizministerium

Der Antrag wird innerhalb von 1 (einem) Monat ab dem Datum des Antrags überprüft.

Das Justizministerium hat das Recht, erforderlichenfalls Akkreditierungsmaterial an die zuständigen Organisationen zur weiteren Untersuchung zu schicken. In diesem Zusammenhang kann die Bearbeitungsfrist des Antrags verlängert werden, jedoch nicht mehr als 15 (fünfzehn) Tage.

Akkreditierungsverlängerung ausländischer Staatsangehöriger vom Justizministerium

Der Antrag wird innerhalb von 1 (einem) Monat ab dem Datum des Antrags überprüft.

Das Justizministerium hat das Recht, erforderlichenfalls Akkreditierungsmaterial an die zuständigen Organisationen zur weiteren Untersuchung zu schicken. In diesem Zusammenhang kann die Bearbeitungsfrist des Antrags verlängert werden, jedoch nicht mehr als 15 (fünfzehn) Tage.

Verlust oder Beschädigung der Akkreditierungskarte

1. Bei Verlust oder Beschädigung der Akkreditierungskarte informiert der/die Inhaber/in der Akkreditierungskarte darüber innerhalb von spätestens drei (drei) Arbeitstagen schriftlich die nichtstaatliche Non-Profit-Organisation (NGO) und das Justizministerium.

2. Um eine neue Akkreditierungskarte zu erhalten, reicht eine NRO beim Justizministerium einen Antrag mit folgenden Unterlagen ein:

- Referenz aus der "Find Table" (bei Verlust der Akkreditierungskarte);

- die in der gedruckten Zeitschrift veröffentlichte Bekanntmachung über die Anerkennung der verlorenen Akkreditierungskarte als ungültig;

- Original der Akkreditierungskarte (bei Beschädigung der Akkreditierungskarte);

- vier Farbfotos (3 x 4 cm) des/der ausländischen Bürgers/in;

-Bankzahlungsbeleg über die Zahlung des festgelegten Ausstellungsbetrags einer neuen Akkreditierungskarte als Ersatz zur verlorenen oder ungültigen Karte.

3. Bearbeitungsfrist des Antrags: 10 (zehn) Arbeitstage.

Ausländische/r Bürger/in, der/die eine neue Akkreditierungskarte erhalten hat, bekommt eine entsprechende Akkreditierungsnummer und diese Informationen werden in das Register eingetragen.

Um eine neue Akkreditierungskarte als Ersatz zur verlorenen oder ungültigen Karte zu erhalten, wird eine Gebühr in Höhe von 50 Prozent des Gebührensatzes *** berechnet.

*** Akkreditierungsgebühr: 5 (fünf) Mindestlöhne

 

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